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Statuten des Vereins ForumMöglichkeiten
Arbeitsentwurf · 5. November 2026
Sitz: Zürich
Art. 1 · Name, Sitz und Dauer
Unter dem Namen ForumMöglichkeiten besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in der Stadt Zürich.
Der Verein ist parteipolitisch unabhängig und konfessionell neutral. Seine Dauer ist unbeschränkt.
Art. 2 · Zweck
Der Verein fördert Bildung, Chancengerechtigkeit und gesellschaftliche Teilhabe. Er eröffnet Menschen Möglichkeiten, ihre Fähigkeiten zu entdecken und weiterzuentwickeln, Zusammenhänge zu verstehen und ihr Leben selbstbestimmt zu gestalten.
Er schafft zugängliche Lern-, Begegnungs- und Erfahrungsräume. Dabei verbindet er Wissen mit praktischem Tun und fördert den Austausch zwischen Menschen unterschiedlicher Generationen, Lebenslagen und Erfahrungshintergründe.
Der Verein unterstützt insbesondere Menschen, die durch bestehende Bildungsangebote nicht ausreichend erreicht werden. Wirtschaftliche, sprachliche, soziale, altersbedingte und andere Zugangshürden sollen durch geeignete Angebote und Unterstützung abgebaut werden.
Seine Bildungsarbeit kann unterschiedliche Themen des persönlichen, gesellschaftlichen und beruflichen Lebens umfassen. Dazu gehören insbesondere Alltagskompetenzen, Sprache und Kommunikation, kulturelle und kreative Bildung, gesellschaftliche Orientierung sowie der selbstbestimmte Umgang mit technischen und digitalen Entwicklungen.
Der Verein fördert zudem Eltern- und Familienbildung. Er stärkt Eltern und andere Erziehungsberechtigte darin, die Entwicklung ihrer Kinder zu verstehen, sie zu begleiten und bei Bedarf geeignete Unterstützung zu finden.
Er ist vorwiegend in der Schweiz tätig. Seine Angebote richten sich an einen offenen Kreis von Begünstigten und sind nicht an eine Vereinsmitgliedschaft gebunden.
Der Verein verfolgt ausschliesslich gemeinnützige Zwecke. Erwerbszwecke und die wirtschaftliche Selbsthilfe seiner Mitglieder gehören nicht zu seinen Zielen. Das Vereinsvermögen bleibt dauerhaft und ausschliesslich der gemeinnützigen Zweckverwirklichung gewidmet.
Art. 3 · Tätigkeiten und Projekte
Der Verein verwirklicht seinen Zweck insbesondere durch:
a. Bildungsangebote, Workshops, Kurse und offene Lernformate;
b. verständliche Lernmaterialien und praktische Unterstützung beim Zugang zu Lernmitteln, Werkzeugen und geeigneter Infrastruktur;
c. Elternbildung und gemeinsame Lernangebote für Familien;
d. Begegnungs-, Austausch- und Beratungsangebote im Rahmen des Vereinszwecks;
e. die Zusammenarbeit mit Bildungsinstitutionen, Bibliotheken, Quartierzentren, sozialen Organisationen, öffentlichen Stellen und weiteren geeigneten Partnern;
f. die Entwicklung, Durchführung und Auswertung gemeinnütziger Pilotprojekte;
g. die Gewinnung von Fördermitteln, Spenden und weiteren zweckgebundenen Unterstützungsleistungen.
Der Verein kann eigene Projekte aufbauen und tragen sowie geeignete gemeinnützige Vorhaben Dritter unterstützen.
KI Lernhaus ist als erstes eigenes Projekt vorgesehen. Weitere Projekte können hinzukommen, sofern sie dem Vereinszweck entsprechen.
Projekte des Vereins sind grundsätzlich organisatorische Einheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie können eigene Namen und öffentliche Auftritte führen. Ihre Zugehörigkeit zum Verein muss erkennbar sein.
Die Verantwortung für Verträge, Finanzen und die Einhaltung des Vereinszwecks verbleibt beim Vorstand.
Art. 4 · Mittel und Mittelverwendung
Die Finanzierung erfolgt insbesondere durch:
a. Mitglieder- und Gönnerbeiträge;
b. Spenden, Legate und andere Zuwendungen;
c. Beiträge von Stiftungen und öffentlichen Stellen;
d. Erträge aus Leistungsvereinbarungen;
e. angemessene Teilnahmegebühren und Erträge aus zweckbezogenen Veranstaltungen und Leistungen;
f. weitere mit dem Vereinszweck vereinbare Einnahmen.
Die Mitgliederversammlung legt die jährlichen Mitgliederbeiträge fest. Sie kann unterschiedliche Beiträge für natürliche und juristische Personen sowie Beitragsbefreiungen vorsehen.
Der Vorstand kann Mitgliederbeiträge bei finanziellen Schwierigkeiten ganz oder teilweise erlassen.
Sämtliche Einnahmen und Überschüsse werden für den Vereinszweck eingesetzt. Ausschüttungen an Mitglieder sind ausgeschlossen. Vorbehalten bleiben der Ersatz begründeter Auslagen und angemessene Vergütungen für tatsächlich erbrachte Leistungen.
Zweckbindungen von Fördermitteln und Zuwendungen sind einzuhalten. Der Verein nimmt keine Unterstützung an, deren Bedingungen seiner Unabhängigkeit oder seinem Zweck widersprechen.
Art. 5 · Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige natürliche Personen und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch Beschluss des Vorstands. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen üben ihre Mitgliedschaft durch eine bevollmächtigte Person aus.
Mitglieder unterstützen die Ziele des Vereins, beachten die Statuten und entrichten die beschlossenen Beiträge.
Art. 6 · Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch:
a. Austritt;
b. Ausschluss;
c. Tod einer natürlichen Person beziehungsweise Auflösung einer juristischen Person.
Der Austritt ist mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich oder elektronisch an den Vorstand zu erklären.
Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschliessen, insbesondere bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstössen gegen die Statuten oder die Interessen des Vereins. Vor dem Entscheid erhält das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen. Das betroffene Mitglied kann innert 30 Tagen nach Erhalt des Entscheids eine Überprüfung durch die nächste Mitgliederversammlung verlangen. Gesetzliche Rechte bleiben vorbehalten.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Bereits entrichtete Beiträge werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
Art. 7 · Organe
Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung;
b. der Vorstand;
c. die Rechnungsprüfstelle beziehungsweise eine gesetzlich erforderliche Revisionsstelle.
Art. 8 · Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres statt.
Der Vorstand lädt mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich oder elektronisch ein. Die Einladung enthält die Traktanden und die wesentlichen Beschlussanträge.
Mitglieder können bis zehn Tage vor der Versammlung zusätzliche Traktanden und Anträge einreichen. Ergänzungen werden spätestens sieben Tage vor der Versammlung mitgeteilt.
Über nicht angekündigte Gegenstände können keine verbindlichen Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind die Einberufung einer weiteren Versammlung und rein verfahrensleitende Entscheide.
Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn der Vorstand dies beschliesst oder mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks verlangt. Sie findet grundsätzlich innerhalb von acht Wochen nach Eingang eines solchen Verlangens statt.
Versammlungen können vor Ort, online oder hybrid stattfinden. Dabei müssen die Identität der Teilnehmenden, die gemeinsame Beratung und die zuverlässige Ausübung der Stimmrechte gewährleistet sein.
Über die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
Art. 9 · Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
a. Genehmigung und Änderung der Statuten;
b. Wahl und Abberufung des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder;
c. Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfstelle beziehungsweise Revisionsstelle;
d. Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung;
e. Entlastung des Vorstands;
f. Genehmigung des Jahresbudgets;
g. Festlegung der Mitgliederbeiträge;
h. Grundsätze zur Vergütung von Vorstandsmitgliedern;
i. Beschwerden gegen Ausschlussentscheide;
j. Auflösung des Vereins und Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Sie entscheidet ferner über Geschäfte, die ihr durch Gesetz oder Statuten zugewiesen oder vom Vorstand vorgelegt werden.
Art. 10 · Abstimmungen und Wahlen
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Mitglieder beschlussfähig.
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst, soweit Gesetz oder Statuten nichts anderes vorsehen. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Bei Wahlen gilt im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültig abgegebenen Stimmen, in weiteren Wahlgängen das relative Mehr. Bei einem Gleichstand findet eine Stichwahl statt; bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los.
Statutenänderungen und die Auflösung des Vereins benötigen eine Mehrheit von zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen. Gesetzliche Schutzrechte bei einer Änderung des Vereinszwecks bleiben vorbehalten.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Durchführung verlangt.
Die gesetzlichen Ausstandspflichten, insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtsstreitigkeiten mit Mitgliedern, bleiben vorbehalten.
Art. 11 · Vorstand
Der Vorstand besteht aus zwei bis sieben Mitgliedern. Er wird für eine Amtsdauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitgliederversammlung wählt das Präsidium. Im Übrigen organisiert sich der Vorstand selbst. Er regelt insbesondere die Verantwortung für Finanzen, Protokollführung und Projektbegleitung.
Er führt die Vereinsgeschäfte und entscheidet über sämtliche Angelegenheiten, die nicht einem anderen Organ vorbehalten sind.
Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a. Umsetzung des Vereinszwecks und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
b. strategische Planung und verantwortungsvolle Verwendung der Mittel;
c. Einrichtung, Begleitung und Beendigung von Projekten;
d. Sicherstellung von Buchführung, Jahresrechnung und Tätigkeitsberichterstattung;
e. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
f. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
g. Abschluss von Verträgen und Fördervereinbarungen;
h. Erlass notwendiger Reglemente;
i. Wahrnehmung gesetzlicher Melde-, Eintragungs- und Aufbewahrungspflichten.
Der Vorstand kann eine Geschäftsstelle oder Projektleitungen einsetzen und Aufgaben schriftlich delegieren. Aufsicht und Gesamtverantwortung bleiben beim Vorstand.
Art. 12 · Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand tritt zusammen, sooft die Geschäfte es erfordern. Jedes Vorstandsmitglied kann eine Sitzung verlangen.
Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder teilnimmt, mindestens jedoch zwei. Sitzungen können vor Ort, online oder hybrid stattfinden.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Beschlüsse auf schriftlichem oder elektronischem Weg sind zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder zur Mitwirkung eingeladen werden und niemand eine mündliche Beratung verlangt. Es gelten dieselben Anforderungen an Teilnahme und Mehrheit.
Die Beschlüsse werden dokumentiert.
Art. 13 · Vertretung und Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen.
Der Verein wird durch zwei gemeinsam zeichnungsberechtigte Vorstandsmitglieder verpflichtet. Der Vorstand bezeichnet diese Personen.
Für klar umschriebene operative Aufgaben kann der Vorstand schriftlich begrenzte Vollmachten erteilen. Deren Umfang und finanzielle Grenzen sind festzuhalten.
Art. 14 · Vergütungen und Interessenkonflikte
Die Vorstandstätigkeit erfolgt grundsätzlich ehrenamtlich. Notwendige und nachgewiesene Auslagen werden ersetzt.
Die Mitgliederversammlung kann angemessene Vergütungen für Vorstandstätigkeiten beschliessen. Massgeblich sind Aufgaben, Verantwortung, Zeitaufwand und die finanziellen Möglichkeiten des Vereins.
Operative Tätigkeiten, insbesondere Geschäftsführung, Projektleitung, Unterricht und Administration, können angemessen entschädigt werden. Aufgaben und Vergütungen sind schriftlich festzuhalten.
Interessenkonflikte sind offenzulegen. Betroffene Personen wirken weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung über eigene Vergütungen oder andere Geschäfte mit, an denen sie persönlich oder über nahestehende Personen wirtschaftlich interessiert sind.
Soweit der Vorstand wegen Ausstands nicht beschlussfähig ist, entscheidet die Mitgliederversammlung unter Beachtung der gesetzlichen Ausstandspflichten.
Vergütungen dürfen keine verdeckten Gewinnausschüttungen darstellen. Sie müssen sachlich begründet, nachvollziehbar und mit der Gemeinnützigkeit vereinbar sein.
Art. 15 · Rechnungsführung und Prüfung
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Der Vorstand stellt eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Buchführung und Jahresrechnung sicher. Zweckgebundene Mittel und Projektfinanzen sind nachvollziehbar auszuweisen.
Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre eine oder zwei unabhängige natürliche Personen oder eine geeignete juristische Person zur Rechnungsprüfstelle. Wiederwahl ist möglich.
Die Rechnungsprüfstelle prüft jährlich die Rechnung und erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht. Sie darf weder dem Vorstand angehören noch mit der laufenden Buchführung betraut sein.
Soweit das Gesetz eine eingeschränkte oder ordentliche Revision verlangt, wird eine entsprechend qualifizierte und zugelassene Revisionsstelle gewählt. Die vereinsinterne Rechnungsprüfung ersetzt keine gesetzlich vorgeschriebene Revision.
Art. 16 · Haftung
Für Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder für Vereinsschulden sowie eine Nachschusspflicht sind ausgeschlossen. Gesetzlich zwingende Verantwortlichkeitsansprüche bleiben vorbehalten.
Art. 17 · Auflösung und Vermögensbindung
Die Auflösung kann durch eine eigens angekündigte Beschlussfassung der Mitgliederversammlung mit der in Art. 10 vorgesehenen Mehrheit beschlossen werden. Gesetzliche Auflösungsgründe bleiben vorbehalten.
Die Liquidation führt der Vorstand durch, sofern die Mitgliederversammlung keine anderen Personen damit beauftragt.
Nach Begleichung aller Verpflichtungen fällt das Restvermögen an eine wegen Gemeinnützigkeit oder öffentlicher Zweckverfolgung steuerbefreite Organisation in der Schweiz, deren Ziele dem Vereinszweck entsprechen oder nahekommen.
Eine Auszahlung des Restvermögens an Mitglieder ist ausgeschlossen.
Art. 18 · Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom [Datum] in Zürich angenommen und treten mit diesem Beschluss in Kraft.
Zürich, [Datum]
Vorsitz der Gründungsversammlung
Name: __________________________________
Unterschrift: _____________________________
Protokollführung
Name: __________________________________
Unterschrift: _____________________________